Die Satzung


Kapitel 1
Name, Dauer

Die europäischen Pétanque-Verbände, die ordnungsgemäß Mitglieder in der F.I.P.J.P. sind, gründen einen europäischen Dachverband mit dem Namen Confédération Européenne de Pétanque, abgekürzt: C.E.P. Die vorliegende Satzung wird bei der dafür zuständigen öffentlichen Stelle des Staates hinterlegt, in dem sich der Sitz der C.E.P. befindet.
Die Satzung ist den Gesetzen und der Rechtsprechung dieses Landes unterworfen.
Die C.E.P. wird auf unbestimmte Zeit gegründet. Sie enthält sich jeder Diskussion oder sonstiger Äußerung politischer, konfessioneller oder rassistischer
Art, außer um jegliche Diskriminierung auf diesen Gebieten zu vermeiden.
Die Satzung sowie Regelungen und Entscheidungen, die in den Generalversammlungen der C.E.P. getroffen wurden oder solche der offiziellen Ausschüsse, soweit ihnen der Vorstand zugestimmt hat, binden und verpflichten alle nationalen europäischen Verbände, die der C.E.P. angehören, sowie deren Untergliederungen und Lizenznehmer. In Übereinstimmung mit der Satzung der F. I.P.J.P ist die Amtssprache der C.E.P. französisch. Französisch und englisch sind Arbeitssprachen, in
denen alle offiziellen Texte, Rechenschaftsberichte und Sitzungsniederschriften herausgegeben werden.

Kapitel 2
Zweck und Sitz

Zweck der C.E.P. ist es:
-den Pétanque-Sport sowohl in den Mitgliedsstaaten als auch in den europäischen Ländern, in denen kein nationaler Verband besteht, bekannt
zu machen und zu entwickeln. In letzteren wird sie ihr möglichstes tun, um die Gründung eines Verbandes ins Leben zu rufen; -die Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsverbänden zu fördern, damit gegenseitige Hilfe und gemeinsames Handeln zu
einer harmonischen Entwicklung des Pétanque-Sports führen.
Sie wird alles tun, um die Ausübung dieses Sports zu erleichtern, indem sie die europäischen Wettbewerbe ihres Zuständigkeitsbereichs regelt, unabhängig davon, ob sie von ihr selbst oder den Mitgliedsverbänden veranstaltet werden. Sie allein darf einem Wettbewerb die Bezeichnung europäisch verleihen und die Modalitäten für Wettbewerbe festlegen, die europäische Titel
verleihen. Sie stellt den Terminplan für europäische Begegnungen auf.
Deshalb soll ihre Sportpolitik
- dergestalt sein, dass sie bei öffentlichen und sportlichen nationalen und internationalen Entscheidungsträgern das Verständnis dafür weckt,
dass menschliche und soziale Werte wesentlich und innig mit der Ausübung des Pétanque-Sports sowie dem Geist von Brüderlichkeit und
menschlicher Solidarität zwischen Menschen und Völkern, die sich mit der Organisation sportlicher Wettkämpfe befassen, verbunden sind,
- den zeitlichen Ablauf der Meisterschaften und der wichtigsten europäischen Ereignissen koordinieren, - die Verbundenheit der politischen Entscheidungs- und öffentlichen Meinungsträger sowie der Medien mit dem Pétanque-Sport stärken,
- die technischen und sportlichen Aspekte des Pétanque sowie solche der Selbstdisziplin zur Geltung bringen, indem sie seine verschiedenen
Anteile herausstellt: körperliche, geistige, sinnliche und solche des Zusammenlebens.
Die C.E.P. lässt sich von der internationalen olympischen Idee leiten und akzeptiert die Regelungen und Anordnungen, die vom Internationalen Olympischen Komitee getroffen werden.
Sie bemüht sich, die F.I.P.J.P und die C.M.S.B. bei deren Forderung zu unterstützen, dass der Pétanque-Sport bei den Olympischen Spielen zugelassen
wird. Der Sitz befindet sich am Wohnsitz des Präsidenten der C.E.P.

Kapitel 3
Mitglieder

Mitglieder der C.E.P. können ausschließlich nationale europäische Verbände sein, die ordnungsgemäß Mitglieder in der F.I.P.J.P. sind. Die Generalversammlung der C.E.P. wird ohne weiteres Beitrittsgesuche neuer Mitglieder akzeptieren, sobald diese von der F.I.P.J.P. aufgenommen wurden. Jeder neue Mitgliedsverband muss bei der C.E.P. eine Probezeit von einem Jahr absolvieren. In dieser Zeit darf er an allen Aktivitäten der C.E.P. teilnehmen, hat jedoch kein Wahlrecht auf der Generalversammlung.
Jeder Mitgliedsverband erkennt die Autorität der C.E.P. und ihres Vorstands an.
Die Mitgliedsverbände überwachen die Anwendung der Satzung und Ordnungen der C. E. P. in ihrem Land. Sie verpflichten sich, an der Entwicklung der C.E.P mitzuwirken und ihre Einheit zu bewahren.
Ein Verband, der aus der C.E.P. ausscheidet , sei es durch Austritt oder Ausschluss, verliert alle Rechte am Vermögen der C.E.P. und kann keine Rückzahlung seiner vorher geleisteten Beiträge verlangen. Ein Verband, der aus welchem Grund auch immer aus der F.I.P.J.P. ausgeschlossen wird, verliert automatisch auch die Mitgliedschaft in der C.E.P.
Voraussetzungen für eine eventuelle Wiederaufnahme sind die Bezahlung der Beiträge für die Zeit der vorherigen Verbandszugehörigkeit
sowie sonstiger Schulden bei der C.E.P.
Jeder Mitgliedsverband behält seine uneingeschränkte Freiheit in administrativer, finanzieller und sportlicher Beziehung gemäß seiner
Satzung und eigenen Ordnungen.

Kapitel 4
Verwaltung und Arbeitsweise

Die C.E.P. hat folgende Organe:
die Generalversammlung der Mitgliedsverbände
den Vorstand
den Präsidenten
die Delegationen und Kommissionen
die Rechnungsprüfer.
Die Generalversammlung
Sie ist die oberste Instanz der C.E.P. und setzt sich aus Vertretern der Mitgliedsverbände zusammen.
Sie legt die Ziele und Richtlinien der C.E.P. fest,wählt die Mitglieder des Vorstands, trifft die grundlegenden Entscheidungen, die
Geschäftsführung der C.E.P. betreffend, und überzeugt sich davon, dass der Vorstand sie durchführt.
Sie tagt einmal im Jahr auf Einladung des Präsidenten.
Sie ist nur beschlussfähig,wenn mehr als die Hälfte der Mitgliedsverbände anwesend sind. Die Entscheidungen der Generalversammlung sind unanfechtbar.
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mindestens drei Monate im voraus durch den Präsidenten. Sie enthält eine Tagesordnung, die durch die Satzung vorgegebene Punkte, Entscheidungen des Vorstands sowie ggf. Anträge der Mitgliedsverbände beinhalten muss.
Die Mitgliedsverbände können verlangen, dass Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Generalversammlung fallen, auf die Tagesordnung gesetzt werden. Ihre Vorschläge müssen dem Vorstand zwei Monate vor der Generalversammlung zugehen. Sie müssen ausführlich dargelegt
werden und können, falls notwendig,mit näheren Erläuterungen versehen sein.
Wird die Aufnahme in die Tagesordnung abgelehnt, kann der betroffene Verband trotzdem die Generalversammlung bitten, über die Behandlung der Angelegenheit abzustimmen, sobald der Präsident die Versammlung eröffnet hat.
Darüber hinaus ist die Generalversammlung befugt, Gegenstände aus Gründen der Dringlichkeit oder Aktualität in die Tagesordnung aufzunehmen.
Sie stimmt darüber am Beginn der Sitzung ab.
Nach der Satzung muss die Tagesordnung folgende Punkte umfassen:
- die Eröffnung durch den Präsidenten;
- den Zustands- und Tätigkeitsbericht des Generalsekretärs;
- den Kassenbericht, vorgestellt durch den Kassenführer, und den Bericht derRechnungsprüfer;
- den Haushaltsvoranschlag des folgenden Jahres;
- in ungeraden Jahren die Wahlen der Mitglieder des Vorstandes;
- einen Punkt "Verschiedenes" , der eine Aussprache über bestimmte Punkte erlaubt, ohne dass über sie abgestimmt werden könnte.
Die Generalversammlung allein entscheidet über die Punkte der Tagesordnung sowie Änderungen der Satzung und der sonstigen Ordnungen,
die von den Mitgliedsverbänden oder dem Vorstand vorgeschlagen werden können.
Der Präsident der C. E. P. leitet die Generalversammlung. Im Falle der Verhinderung wird er durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten, das
dieser bestimmt.
Jeder Mitgliedsverband kann sich auf der Generalversammlung durch eine oder mehrere Personen vertreten lassen, aber nur sein Präsident
oder ein anderer Delegierter, der dazu ausdrücklich ermächtigt wurde, darf an den Abstimmungen teilnehmen.
Briefwahl oder Vertretung durch einen Bevollmächtigten bei den Abstimmungen sind nicht erlaubt.
Jeder Verband, der ordnungsgemäß der C.E.P. angehört, hat eine Stimme.Während der Probezeit dürfen die betreffenden Verbände nicht an
den Abstimmungen teilnehmen; sie dürfen jedoch anwesend sein und das Wort ergreifen.
Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder Namensaufruf; bei Personenwahlen ist Geheimwahl zwingend vorgeschrieben. In anderen
Fällen ist geheime Wahl durchzuführen, wenn dies von wenigstens einem Drittel der anwesenden Verbände verlangt wird.
Für alle Abstimmungen ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich und ausreichend.
Eine außerordentliche Generalversammlung kann in folgenden Fällen verlangt werden:
a) durch die Hälfte der Mitglieder des Vorstands;
b) durch ein Drittel der Verbände, die ordnungsgemäß der C.E.P. angehören;
c) durch einen Antrag auf Auflösung der C.E.P., der von mehr als der Hälfte der Verbände, die ordnungsgemäß der C.E.P. angehören, gestellt wird.
Wenn der Präsident ein solches Verlangen erhält, muss er die Generalversammlung innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Monaten
einberufen.
In den Fällen a) und b) muss die Einladung die Gründe für das Verlangen angeben und die Tagesordnung kann weitere Punkte enthalten.
Im Falle c) darf die Tagesordnung nur den Antrag auf Auflösung beinhalten. Auf der außerordentlichen Generalversammlung, die sich mit diesem
Antrag befasst, müssen zwei Drittel der Mitgliedsverbände vertreten sein. Im Falle einer Annahme des Antrags entscheidet sie über die
Liquidation des Vermögens und der sonstigen Guthaben der C.E.P.
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus sieben Personen, die von der Generalversammlung gewählt werden und verschiedenen Mitgliedsverbänden angehören
müssen.
Die Kandidaten müssen von ihrem nationalen Verband vorgestellt werden; dabei muss der Verband seine Bereitschaft erklären, gewisse Kosten
zu übernehmen, die diese Satzung vorsieht. Soweit ein Verband mehrere Kandidaten vorstellt, ist nur der mit den meisten Stimmen gewählt, vorausgesetzt er gehört zu den sieben Personen mit den meisten Stimmen. Die Kandidaten müssen volljährig sein und einen guten Leumund besitzen und alle staatsbürgerlichen Rechte genießen, die ihnen ihre Staatsangehörigkeit verleiht. Sie müssen Mitglied des Verbandes sein, den sie vertreten. Der Vorstand darf nicht mehr als zwei Mitglieder haben, die dem Exekutivkomitee der F.I.P.J.P. angehören. Dagegen dürfen die europäischen Mitglieder dieses Exekutivkomitees zu den Sitzungen des Vorstandes der C.E.P. eingeladen werden, allerdings nur mit beratender Stimme. Wenn mehr als zwei Mitglieder des Exekutivkomitees der F.I.P.J.P. für den Vorstand der C.E.P. kandidieren, können nur die beiden mit den meisten
Stimmen gewählt werden, vorausgesetzt sie gehören zu den sieben Personen mit den meisten Stimmen.
Der Vorstand wird für 4 Jahre gewählt. Gleichwohl wird die Hälfte des Vorstandes alle zwei Jahre neu gewählt, um eine gewisse Kontinuität zu
gewährleisten. Die erste Wahl findet in dem ersten Jahr nach den olympischen Sommerspielen statt. Die erste Neuwahl umfasst 4 Mitglieder,
die zweite 3 Mitglieder, darunter den Präsidenten.
Im Falle einer unbesetzten Stelle während einer Wahlperiode bleibt der Sitz bis zur nächsten Generalversammlung vakant.
Die Mitglieder des Vorstandes sind wiederwählbar. Die Entscheidungen des Vorstandes werden mit der Mehrheit der Stimmen seiner
Mitglieder getroffen.
Der Vorstand nimmt die Kandidaturen für das Amt des Präsidenten entgegen und stellt sie der Generalversammlung zur Wahl vor. Die Wahl
erfolgt geheim. In den ersten beiden Wahlgängen ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen - mit Ausnahme der Enthaltungen und
ungültigen Stimmen - erforderlich. Im dritten Wahlgang ist der Kandidat mit den meisten Stimmen gewählt.
Der Präsident wird für vier Jahre gewählt. Er vertritt die C.E.P. rechtsgeschäftlich und bei allen offiziellen und sportlichen Veranstaltungen, kann
aber ein anderes Mitglied des Vorstandes ermächtigen, ihn zu vertreten.
Der Vorstand legt die Aufgaben und Zuständigkeiten seiner anderen Mitglieder in Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung fest. Er bestimmt wenigstens einen Generalsekretär und einen Kassenführer. Die Grenzen der Zuständigkeit des Präsidenten und des Vorstandes ergeben sich aus der Satzung und den sonstigen Ordnungen sowie aus den Entscheidungen der Generalversammlung. In einem Rechtsstreit wird die C.E.P. durch den Präsidenten vertreten oder durch ein Mitglied des Vorstandes, das zu diesem Zweck ermächtigt ist.
Alle Geschäfte der laufenden Verwaltung können rechtsverbindlich unter der Verantwortung des Präsidenten oder des Generalsekretärs durch eine oder mehrere Personen, die vom Vorstand dafür bestimmt sind, durchgeführt werden, unabhängig davon ob es sich um Angelegenheiten
der Verwaltung oder des Sports handelt. Durch die Zustimmung zu dieser Satzung verpflichtet sich jedes Mitglied der C.E.P., nichts zu tun oder zu unterlassen sei es zum Nachteil des
gemeinsamen Ziels oder seines Ansehens oder des Ansehens oder der persönlichen Ehre der Mitglieder des Vorstands oder des Ansehens der C.E.P. Streitigkeiten, die aus der Anwendung dieser Regelung entstehen, werden durch den Vorstand mit der Möglichkeit der Anfechtung vor
der Generalversammlung entschieden. Delegationen und Ausschüsse Der Vorstand kann, wenn Vorschriften der Satzung oder sonstige Ordnungen nicht entgegenstehen, bestimmte Aufgaben auf Bevollmächtigte seiner Wahl übertragen; diese können, müssen aber nicht dem Vorstand angehören. Er bestimmt genau deren Wirkungskreis.
Der Vorstand kann auch Ausschüsse zur Arbeit auf bestimmten Gebieten einsetzen. Er kann sie auf seine Mitglieder beschränken oder sie für externe Personen öffnen, deren Kandidatur er billigen muss. Er bestimmt genau die Aufgabe und deren Art der Ausführung.
Diese Ausschüsse haben nur Beratungs- , keine Entscheidungsfunktion. Sie stellen ihre Pläne und Vorschläge dem Vorstand vor; dieser allein entscheidet über das weitere Vorgehen.
Rechnungsprüfer Die Generalversammlung benennt zwei Rechnungsprüfer aus den Vertretern der Mitgliedsverbände, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Für zwei Jahre gewählt, berichten sie der Generalversammlung jedes Jahr über die Kontoführung und die Finanzlage der C.E.P. Sie führen mindestens ein Mal im Jahr eine detaillierte Rechnungsprüfung durch.

Kapitel 5
Finanzen

Die C.E.P. verwaltet ihre Finanzen unabhängig.
Die Einkünfte der C.E.P. stammen aus:
- Beitrittsgebühren;
- Mitgliedsbeiträgen;
- Spenden und Vermächtnissen;
- Subventionen aller Art;
- Einnahmen aus Veranstaltungen, die sie organisieren kann;
- dem Verkauf von Produkten, die mit ihrem Bild verbunden sind;
- Sponsoringverträgen;
- sonstigen Einnahmen, soweit sie mit Recht und Gesetz in Einklang stehen und von der Generalversammlung gebilligt worden sind.
Sie stellt daraus - im Einklang mit dem Haushaltsvoranschlag, der jedes Jahr der Generalversammlung unterbreitet wird - die Mittel für
Ausgaben zur Verfügung, die mit ihrem Zweck übereinstimmen oder notwendig für ihren Geschäftsablauf sind.
Demgegenüber kann der Vorstand bestimmte spezifische Ausgaben tätigen, die er für sinnvoll hält, allerdings unter dem Vorbehalt der Billigung durch die nächste Generalversammlung. Die Mitgliedsverbände verpflichten sich, ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der C.E.P. nachzukommen. Jeder Verband, der seine Mitgliedsbeiträge nicht rechtzeitig zahlt, ist von allen verwaltungsmäßigen und/oder sportlichen Aktivitäten ausgeschlossen, bis seine
Verbindlichkeiten vollständig erfüllt sind. Diese Regelung hindert die Generalversammlung nicht daran, auf Antrag des Vorstandes Sanktionen oder Geldstrafen gegen den betreffenden
Verband zu verhängen.

Kapitel 6
Lizenzen, Versicherungen

Jede Lizenz, die von einem Verband verliehen wird, wird automatisch von den anderen Mitgliedsverbänden der C.E.P. als gültig anerkannt und um so mehr von den Vereinigungen, aus denen sich die Mitgliedsverbände zusammensetzen. Ein Spieler darf nur eine Lizenz besitzen und muss zwingend von seinem Verband versichert werden. Diese Versicherung muss die zivilrechtliche
Haftung für Schäden Dritter bei offiziellen Wettkämpfen, Freundschafts- oder Trainingsspielen abdecken. Fehlt eine Versicherung, ist der betreffende Verband für Schäden verantwortlich, die einer ihrer Lizenznehmer bei der Ausübung des Pétanque verursacht hat.

Kapitel 7
Disziplin, Doping

Die C.E.P. übt ihre Autorität bei europäischen Wettbewerben ihres Zuständigkeitsbereiches aus.
Wenn ein Lizenznehmer ihre Regeln nicht beachtet, kann die C.E.P. den Verband, dem er angehört, anhalten, Sanktionen zu verhängen, die sich aufdrängen und die in ihrer Satzung oder in ihren sonstigen Ordnungen vorgesehen sind.
Wenn ein Mitgliedsverband die Regeln der C.E.P. übertritt, wird sein Präsident vor den Vorstand geladen, der für diese Gelegenheit als Disziplinarausschuss fungiert.
Die Generalversammlung ist die letzt entscheidende Instanz, die über alle Angelegenheiten befinden kann, die ihr von den Mitgliedsverbänden vorgelegt werden können.
Außer im Zivilrechtswege können ihre Entscheidungen nicht angefochten werden.
Die Mitgliedsverbände erkennen die rechtsprechende Gewalt der C.E.P. an. Jeder Streit, der der Zuständigkeit des Sportschiedsgerichts (Tribunal Arbitral du Sport) unterliegt, wird zunächst diesem Gericht unterbreitet. Jeder Lizenznehmer ist gehalten,was Doping betrifft, die vom Internationalen Olympischen Komitee herausgegebenen Regeln einzuhalten. Die
Liste der verbotenen Produkte, Substanzen und Mittel kann beim Sekretariat der C.E.P angefordert werden.
Während Veranstaltungen der C.E.P. ist die Durchführung von Kontrollen zulässig.
Im Bereich des Doping wird jeder Verstoß gemäß dem Ergebnis des zuständigen Analyselabors nach folgender Tabelle bestraft:
- sechs Monate Sperre für ein erstes positives Ergebnis;
- drei Jahre Sperre für einen ersten Rückfall;
- lebenslängliche Sperre für einen zweiten Rückfall.
Anfechtung und Gegengutachten sind auf Kosten des Anfechtenden zugelassen. Im Falle eines negativen Gegengutachtens werden dem
Anfechtenden die Kosten des Gegengutachtens erstattet.

Kapitel 8

Geschäftsjahr, Bilanz und Konten

Das Geschäftsjahr dauert von 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Rechnung für das abgelaufene Jahr und der
Haushaltsvoranschlag für das laufende Jahr werden der Generalversammlung zur Billigung vorgelegt.

Kapitel 9
Auflösung, Verwendung des Vermögens

Die Auflösung der C.E.P. kann nur von einer außerordentlichen Generalversammlung, die im Einklang mit der vorliegenden Satzung einberufen
wird und entscheidet, beschlossen werden, es sei denn, sie würde von Amts wegen eintreten, weil die Zahl der Mitglieder unter drei gesunken ist oder im Falle der Entscheidung eines zuständigen Zivilgerichts.
Im Falle der Auflösung wird das Vermögen grundsätzlich einer Organisation übertragen, deren Ziele denen der C.E.P. möglichst nahe kommen oder einer humanitären Organisation.Wenn eine derartige Übertragung nicht realisierbar oder untunlich ist, kann das Vermögen unter dem Vorbehalt der Ausführung aller auflösenden Bedingungen an solche natürliche oder juristische Personen übertragen werden, die als passend angesehen werden oder an eine Wohltätigkeitsorganisation.
Eine Entscheidung muss in jedem Fall innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Entscheidung, die die Auflösung nach sich zieht, getroffen werden. Für die Änderung der Satzung und die Auflösung der C.E.P. müssen zwei Drittel der Mitgliedsverbände anwesend sein. Außerdem müssen die Entscheidungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen getroffen werden.

Kapitel 10
Ordnungen

Die Ordnungen werden vom Vorstand entworfen und müssen vor ihrer Anwendung von der Generalversammlung gebilligt werden.
Sie haben das Ziel, die Regelungen der Satzung zu präzisieren und zu komplettieren.
Sie bestimmen insbesondere:
- die Stellung des Vorstandes und seiner Mitglieder;
- die Stellung und die Rechte der Mitgliedsverbände;
- die Stellung und die Aufgaben der Ausschüsse;
- die Regeln der europäischen Wettbewerbe;
- die Disziplinarordnung;
- Einzelheiten und Höhe der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, die von
der Generalversammlung gebilligt wurden.